Kollision mit niedrigem Betonpoller

Der Kläger war im Dezember 2016 mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren.

OLG Braunschweig v. 10.12.2018 - 11 U 54/18

 

Der Sachverhalt:

Der Kläger war im Dezember 2016 mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren. Die Poller hatte die beklagte Gemeinde zuvor hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen. Der Forderte von der Beklagten Schadensersatz. 

Das LG hat die Gemeinde teilweise zur Schadensersatzleistung verurteilt. Der klägerische Anspruch sei demnach zu 25 % wegen eines Mitverschuldens des Fahrers gemindert. Dies hat das OLG im Berufungsverfahren bestätigt.

 

Aus den Gründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf 75 % seiner Schadensersatzforderung.

Die Beklagte hatte gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Denn die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße sie bei sorgfältiger Fahrt gut hätten sehen können. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was vor allem dann besonders wichtig ist, wenn es sich - wie hier - um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt. Denn Poller von geringer Höhe sind aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens steht die Erkenntnis fest, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies hat der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild konnte ein Autofahrer nicht entnehmen, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Infolgedessen hat beklagte Gemeinde in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

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