Hinweise zum Arbeitsrecht

14. November 2014

1. Der Arbeitsvertrag


Der Arbeitsvertrag hat entsprechend der gesetzlichen Nachweispflicht zwingend folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • Arbeitsort (bzw. Hinweis bei wechselndem Arbeitsort oder Montagetätigkeit etc.),
  • Stellenbeschreibung/Tätigkeitsbeschreibung,
  • Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgeltes (einschl. Zuschlägen, Zulagen, usw.)
  • Arbeitszeit (pro Tag oder pro Woche),
  • Dauer des Erholungsurlaubs (pro Jahr),
  • Kündigungsfristen bzw. Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen,
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
     

2. Der Arbeitsbeginn


Vor Arbeitsbeginn

  • Lohnsteuerkarte bei der Gemeindebehörde beantragen.
  • Gesetzliche Krankenversicherung abschließen.
  • Girokonto für die Überweisung des Lohns/ Gehalts einrichten.
  • Im Betrieb nachfragen, ob eine Arbeitskleidung nötig ist.
  • Vor dem ersten Tag prüfen wie lange man zum Betrieb braucht.
     

Der erste Tag

  • Lohnsteuerkarte und Bescheinigung der Krankenversicherung in den Betrieb mitnehmen.
  • Eigene Girokonto-Nummer nicht vergessen.
  • Informationen über Sicherheitsbestimmungen usw. einholen.
  • Nach Arbeitszeit und Ruhepausen erkundigen.
     

Die erste Woche

  • Erkundigen, ob eine Betriebsrat existiert
  • Nachfragen, ob der Betrieb eine vermögenswirksame Leistung zahlt.
     

Die ersten sechs Monate

Nach sechs Monaten endet die gesetzliche Probezeit, in der der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ohne Angaben von Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen kann.

 

3. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung

Eine Kündigung muss eindeutig sein, d. h. der Beendigungswille muss erkennbar werden. Es ist lediglich erforderlich, dass schriftlich mitgeteilt wird, dass das bestehende Arbeitsverhältnis zum Termin XY gekündigt wird und der Betriebsrat vor der Kündigung angehört wurde.

 

Beachte:
Trotz des gesetzlichen Schriftformerfordernisses für Kündigungen ist die Angabe des Kündigungsgrundes in der Kündigungserklärung grundsätzlich nicht erforderlich. Weder die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen noch einer außerordentlichen Kündigung wird dadurch berührt, dass der Arbeitgeber die Kündigungsgründe nicht nennt.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt die Aushändigung der Arbeitspapiere; hierzu gehören:

  • eine Arbeitsbescheinigung
  • ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis
  • eine Entgeltbescheinigung für die Zeit vom … bis …,
  • die Lohnsteuerkarte
  • eine Urlaubsübersicht
  • das Nachweisheft für die Sozialversicherungspflicht, einschließlich der Abmeldung
     

1. Achtung:

Sollten Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sein, so muss zumindest bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Die Drei-Wochen-Frist ist eine Ausschlussfrist. Sollten Sie diese Frist versäumen so können Sie keine Rechte mehr gegen den Arbeitgeber geltend machen. Ob das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung gelangt können Sie bei einem Rechtsanwalt in einer entsprechenden Beratung ermitteln lassen.

 

2. Achtung:

Lassen Sie sich bei einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber nicht unter Druck setzen und unterschreiben hierzu eine Ausgleichsquittung, wonach Sie auf die Geltendmachung von Rechten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichten.