Der Kläger war im Dezember 2016 mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren.
Der Kläger war im Dezember 2016 mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren.
Sie werden sagen, ist doch alles klar, z.B. bei einem klassischen Auffahrunfall. Der Unfallgegner ist aufgefahren und damit trägt er die Schuld. Es wird von ihnen keine Polizei geholt und eine Sicherung der Unfallspuren wird ebenfalls nicht getätigt. Wenn es hoch kommt, werden nicht mal die Angaben vom Unfallgegner richtig geprüft, z.B. durch Vergleich der Angaben mit dem Personalausweis oder der Fahrerlaubnis.